So sichern Unternehmen ihren Datentransfer in die USA ab

So sichern Unternehmen ihren Datentransfer in die USA ab

In einer global vernetzten Wirtschaft ist der Transfer personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union (EU) und den USA für viele Unternehmen ein alltäglicher Vorgang. Gleichzeitig stellt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) strenge Anforderungen an den Schutz dieser Daten, besonders bei der Übermittlung in Länder außerhalb der EU, die nicht als datenschutzsicher gelten. Seit dem Schrems-II-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das das EU-US Privacy Shield für ungültig erklärte, stehen Unternehmen vor der Herausforderung, den Datentransfer in die USA weiterhin rechtssicher zu gestalten. Dieser Artikel untersucht die damit verbundenen Verpflichtungen und zeigt auf, welche konkreten Maßnahmen Unternehmen ergreifen können, um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden.

1.Der rechtliche Rahmen: DSGVO und Schrems-II

Der Transfer personenbezogener Daten in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) ist durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) streng geregelt. Die DSGVO legt fest, dass der Schutz personenbezogener Daten auch dann gewährleistet sein muss, wenn diese in sogenannte Drittländer übermittelt werden. Dies stellt sicher, dass der hohe europäische Standard für den Datenschutz auch außerhalb der EU gilt. Ein Drittland muss über ein „angemessenes“ Datenschutzniveau verfügen, damit ein Datentransfer ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen erfolgen darf. Länder wie Norwegen und die Schweiz haben ein solches Datenschutzniveau, während die USA diesen Standard nicht erfüllen.  

Die DSGVO erlaubt es jedoch, Daten in Drittländer zu übermitteln, wenn spezifische rechtliche Grundlagen vorhanden sind, wie etwa Standardvertragsklauseln (SCCs), bindende unternehmensinterne Vorschriften (BCRs) oder der Privacy Shield, der speziell für den Datenaustausch zwischen der EU und den USA entwickelt wurde. Das Ziel dieser Mechanismen war es, sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung im Ausland den Anforderungen der DSGVO entspricht.

DSGVO und Drittlandstransfers

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt sicher, dass personenbezogene Daten von EU-Bürgern auch dann geschützt sind, wenn sie in Länder außerhalb der EU, übertragen werden. Das Ziel der DSGVO ist es, den freien und sicheren Datenfluss innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu gewährleisten, ohne dass dabei der Schutz personenbezogener Daten gefährdet wird. Beim Transfer von Daten in Drittländer sind Unternehmen jedoch besonderen Anforderungen ausgesetzt.

Die DSGVO erlaubt den Transfer personenbezogener Daten in ein Drittland nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Angemessenheitsbeschluss (Art. 45 DSGVO): Die Europäische Kommission kann beschließen, dass ein Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. In diesem Fall können personenbezogene Daten ohne weitere Schutzmaßnahmen in dieses Land übermittelt werden. Länder wie Kanada, Japan oder Israel verfügen über solche Angemessenheitsbeschlüsse. Die USA zählen seit dem Schrems-II-Urteil nicht mehr dazu.
  • Geeignete Garantien: In Fällen, in denen kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, müssen Unternehmen geeignete Garantien bieten, um den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen. Die am häufigsten verwendeten Garantien sind die Standardvertragsklauseln (SCCs), die von der EU-Kommission verabschiedet wurden. Diese vertraglichen Vereinbarungen verpflichten den Datenimporteur, die europäischen Datenschutzvorgaben einzuhalten. Es können auch andere Instrumente wie verbindliche unternehmensinterne Vorschriften (BCR) genutzt werden.
  • Ausnahmeregelungen: In einigen Fällen kann der Datentransfer auf Ausnahmen beruhen, wie beispielsweise die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person oder die Erfüllung eines Vertrags. Diese Ausnahmen sollten jedoch nur in Ausnahmefällen genutzt werden, da sie nicht den gleichen Schutz wie geeignete Garantien bieten.

Art. 44 DSGVO , S. 1

"Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation."

Auswirkungen des Schrems-II-Urteils

Das Schrems-II-Urteil, das im Juli 2020 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällt wurde, hatte erhebliche Auswirkungen auf den transatlantischen Datenverkehr zwischen der EU und den USA. Dieses Urteil hat das EU-US Privacy Shield, das zuvor als Grundlage für den Datentransfer zwischen der EU und den USA diente, für ungültig erklärt.

Die Entscheidung des EuGH basierte auf Bedenken hinsichtlich des Zugriffs von US-Überwachungsbehörden auf personenbezogene Daten von EU-Bürgern. Nach Ansicht des Gerichts bieten die USA nicht den gleichen Schutz für personenbezogene Daten, wie es die DSGVO verlangt. Insbesondere kritisierte der EuGH die weitreichenden Überwachungsbefugnisse der US-Geheimdienste, die ohne ausreichende Schutzmaßnahmen erfolgen und die Rechte von EU-Bürgern beeinträchtigen könnten.

Durch das Schrems-II-Urteil sind Unternehmen, die zuvor das Privacy Shield als Grundlage für den Datentransfer genutzt haben, gezwungen, auf alternative rechtliche Mechanismen wie die Standardvertragsklauseln (SCCs) oder verbindliche unternehmensinterne Vorschriften (BCRs) umzusteigen. Allerdings müssen sie zusätzlich sicherstellen, dass die Datenschutzvorgaben der DSGVO auch in den USA umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass Unternehmen:

  • Zusätzliche technische Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung oder Anonymisierung ergreifen müssen, um den unautorisierten Zugriff durch US-Behörden zu verhindern.
  • Eine Risikoanalyse durchführen müssen, um sicherzustellen, dass die US-Partnerunternehmen die DSGVO-konform arbeiten und den Datenschutz gewährleisten. Dies ist auch bekannt als Transfer Impact Assessment (TIA). Dabei handelt es sich um eine Risikobewertung, die sicherstellen soll, dass der Empfänger im Drittland die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen tatsächlich einhalten kann und dass keine unverhältnismäßigen Eingriffe durch staatliche Behörden erfolgen. Die Transfer Impact Assessment (TIA) überprüft insbesondere, ob das Rechtssystem des Empfängerlandes, in diesem Fall der USA, mit den Anforderungen der DSGVO und den Vereinbarungen der Standardvertragsklauseln im Einklang steht. Unternehmen müssen evaluieren, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um den Datenschutz sicherzustellen.

Das Schrems-II-Urteil hat nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Datentransfer zwischen der EU und den USA erschüttert, sondern auch eine allgemeine Unsicherheit über die Zukunft solcher Transfers geschaffen. Unternehmen stehen nun vor der Herausforderung, geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten zu implementieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass sie keine ungewollten rechtlichen Risiken eingehen.

2. Anforderungen für Unternehmen: Wie der Datenschutz sichergestellt wird

Seit dem Schrems-II-Urteil sind Unternehmen verpflichtet, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, wenn diese in die USA transferiert werden. Die DSGVO fordert hierbei eine Kombination aus technischen, organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten auch nach der Übermittlung in ein Drittland, das nicht das europäische Datenschutzniveau bietet, vor Missbrauch und unrechtmäßigen Zugriffen geschützt sind.

a) Technische Maßnahmen: Verschlüsselung, Anonymisierung und Pseudonymisierung

Technische Maßnahmen spielen eine Schlüsselrolle bei der Sicherstellung des Datenschutzes, besonders beim Datentransfer in Länder mit potenziell niedrigeren Datenschutzstandards wie die USA. Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass unbefugte Dritte auf personenbezogene Daten zugreifen können. Drei zentrale technische Maßnahmen sind dabei Verschlüsselung, Anonymisierung und Pseudonymisierung:

  • Verschlüsselung: Verschlüsselung ist eine der effektivsten Methoden, um Daten während der Übertragung und Speicherung zu schützen. Unternehmen sollten dafür sorgen, dass sensible Daten verschlüsselt übertragen und gespeichert werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Schlüssel zur Entschlüsselung der Daten nicht in den USA liegen, sondern innerhalb der EU verbleiben, um den Zugriff von US-Behörden zu verhindern. Dabei gelten AES-256-Verschlüsselungen als Industriestandard für einen sicheren Datenschutz.

    Wichtig ist auch, dass Unternehmen zwischen „Daten bei der Übertragung“ und „Daten im Ruhezustand“ unterscheiden. Für die Übertragung von Daten über das Internet, z.B. per E-Mail oder Cloud-Dienste, sollten Verschlüsselungsprotokolle wie TLS (Transport Layer Security) verwendet werden. Daten im Ruhezustand, z.B. in einer Datenbank oder auf einem Server, sollten ebenfalls verschlüsselt gespeichert werden.

  • Anonymisierung: Bei der Anonymisierung werden personenbezogene Daten so verändert, dass eine Identifizierung der betroffenen Person nicht mehr möglich ist. Wenn Unternehmen Daten anonymisieren, fallen sie nicht mehr unter die strengen Vorgaben der DSGVO, da diese nur für personenbezogene Daten gilt. Beispielsweise könnten Kundendaten für statistische oder analytische Zwecke anonymisiert werden. In solchen Fällen wäre der Datentransfer in die USA rechtlich unproblematischer, da keine personenbezogenen Daten mehr verarbeitet werden.
  • Pseudonymisierung: Pseudonymisierung ist ein weiterer Ansatz, bei dem personenbezogene Daten so umgewandelt werden, dass sie ohne zusätzliche Informationen nicht mehr auf eine spezifische Person zurückgeführt werden können. Im Gegensatz zur Anonymisierung besteht jedoch die Möglichkeit, diese Daten mit Hilfe eines separaten Schlüssels wieder einer Person zuzuordnen. Pseudonymisierte Daten können in bestimmten Anwendungsfällen genutzt werden, etwa für statistische Auswertungen oder für die Verarbeitung in Cloud-Diensten. Die DSGVO fordert, dass der Schlüssel zur Re-Identifizierung separat und sicher aufbewahrt wird, idealerweise ebenfalls innerhalb der EU.
b) Organisatorische Maßnahmen: Datenflusskontrolle und interne Prozesse

Neben technischen Maßnahmen sind auch organisatorische Maßnahmen entscheidend, um den Datenschutz in einem Unternehmen zu gewährleisten. Organisatorische Maßnahmen beziehen sich auf die internen Prozesse, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten korrekt verarbeitet, geschützt und überwacht werden.

  • Datenflussanalyse und Risikobewertung: Ein wichtiges erstes Element organisatorischer Maßnahmen ist die Datenflussanalyse. Unternehmen sollten genau wissen, welche personenbezogenen Daten in die USA übertragen werden, wer Zugang zu diesen Daten hat, wie sie verwendet werden und wo potenzielle Risiken bestehen. Dies schließt die Zusammenarbeit mit Drittanbietern, insbesondere Cloud-Service-Anbietern und IT-Dienstleistern, ein. Eine detaillierte Analyse der Datenflüsse ermöglicht es, mögliche Schwachstellen zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu implementieren.

    Im Rahmen der Risikobewertung sollten Unternehmen prüfen, ob die USA als Zielort für den Datentransfer sicher genug sind oder ob besondere Risiken, etwa durch den Zugriff von US-Behörden, bestehen. Die Risikobewertung sollte auch Aspekte wie die Sensibilität der Daten, die rechtliche Umgebung und die genutzten Schutzmaßnahmen umfassen.

  • Vertragliche Absicherungen und Due Diligence bei Drittanbietern: Wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten an Dritte weitergibt, wie z.B. Cloud-Dienstleister oder IT-Unternehmen in den USA, müssen diese Dritten ebenfalls die DSGVO einhalten. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Verträge mit Drittanbietern robuste Datenschutzklauseln enthalten. Hierbei sind Standardvertragsklauseln (SCCs) häufig die bevorzugte rechtliche Grundlage für den Datentransfer. Unternehmen müssen jedoch sicherstellen, dass die Drittanbieter die Anforderungen dieser Klauseln auch tatsächlich einhalten.

    Zusätzlich zur vertraglichen Absicherung sollten Unternehmen regelmäßige Due-Diligence-Prüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Dienstleister alle technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen einhalten und DSGVO-konform handeln. Dies kann durch regelmäßige Audits und Zertifizierungen erfolgen.

  • Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter: Datenschutz ist nicht nur eine technische, sondern auch eine kulturelle Herausforderung. Unternehmen müssen ihre Mitarbeiter regelmäßig in Datenschutzfragen schulen und sensibilisieren. Insbesondere sollten Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, wissen, wie sie diese sicher verarbeiten und weitergeben können. Schulungen sollten sowohl technische Aspekte wie den sicheren Umgang mit Verschlüsselung als auch organisatorische Prozesse, etwa das richtige Dokumentieren von Datenübertragungen, umfassen.
  • Notfallpläne und Incident-Response-Prozesse: Ein weiterer wesentlicher organisatorischer Aspekt ist die Vorbereitung auf Datenpannen. Unternehmen sollten Notfallpläne und Incident-Response-Prozesse implementieren, um im Falle einer Datenpanne oder eines unautorisierten Zugriffs schnell reagieren zu können. Diese Pläne sollten klare Anweisungen für die Meldung von Vorfällen an die Datenschutzbehörden und die betroffenen Personen sowie für die Eindämmung und Untersuchung des Vorfalls enthalten.
c) Rechtliche Maßnahmen: Standardvertragsklauseln und zusätzliche Sicherheiten

Neben den technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sind auch rechtliche Absicherungen notwendig, um den Datentransfer in die USA abzusichern. Die wichtigste rechtliche Grundlage, die Unternehmen nach dem Schrems-II-Urteil nutzen können, sind die Standardvertragsklauseln (SCCs), die von der EU-Kommission bereitgestellt wurden.

  • Standardvertragsklauseln (SCCs): SCCs sind von der EU-Kommission genehmigte Vertragsmuster, die sicherstellen sollen, dass Datenexporteure in der EU und Datenimporteure in den USA die DSGVO-Anforderungen einhalten. Unternehmen, die SCCs nutzen, verpflichten sich, bestimmte Datenschutzprinzipien umzusetzen und die Überwachung und Durchsetzung dieser Prinzipien zu ermöglichen. Diese Klauseln legen fest, wie der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt wird, wenn Daten außerhalb der EU verarbeitet werden.

    Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die bloße Verwendung von SCCs nicht ausreicht. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Schutzmaßnahmen, die in den Klauseln beschrieben sind, auch tatsächlich in der Praxis umgesetzt werden. Zusätzlich müssen Unternehmen eine Überprüfung der Rechtslage im Zielland vornehmen. Dies bedeutet, dass sie evaluieren müssen, ob die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Empfängerland – in diesem Fall den USA – die Einhaltung der Klauseln ermöglichen oder behindern.

  • Zusätzliche Schutzmaßnahmen: SCCs müssen oft durch weitere Schutzmaßnahmen ergänzt werden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Dies kann beispielsweise die bereits erwähnte Verschlüsselung der Daten oder die Pseudonymisierung sensibler Informationen umfassen. Zusätzlich könnten Vertragsstrafen oder Haftungsklauseln in die Vereinbarungen aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass der Datenempfänger in den USA seine Datenschutzverpflichtungen ernst nimmt.

    Unternehmen müssen darüber hinaus sicherstellen, dass sie eine Dokumentation der getroffenen Maßnahmen führen, um nachweisen zu können, dass der Datentransfer den Anforderungen der DSGVO entspricht. Diese Dokumentation ist im Falle von Datenschutzprüfungen oder Audits unerlässlich.

3. Compliance und Monitoring: Wie Unternehmen sich absichern können

Die Implementierung von Datenschutzmaßnahmen beim Datentransfer in die USA ist nur der erste Schritt. Um DSGVO-konform zu bleiben, müssen Unternehmen ihre Datenschutzpraktiken regelmäßig überwachen, überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Dieser fortlaufende Prozess erfordert ein strukturiertes Compliance- und Monitoring-System, das Risiken identifiziert, Maßnahmen kontrolliert und Verstöße verhindert.

a) Regelmäßige Risikoanalysen und Anpassungen

Eine der wichtigsten Anforderungen für die Einhaltung der DSGVO ist die regelmäßige Durchführung von Risikoanalysen. Diese Analysen bewerten, ob der bestehende Datenschutzstandard weiterhin ausreicht oder ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Dies ist besonders relevant, da sich sowohl die Gesetzeslage als auch die technologischen Rahmenbedingungen ständig weiterentwickeln.

  • Risikobewertung der Datenverarbeitung: Unternehmen sollten regelmäßig evaluieren, welche Art von Daten sie verarbeiten, wie sensibel diese sind und welche Risiken für den Datenschutz bestehen. Bei der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten, wie z.B. Gesundheitsdaten oder finanzielle Informationen, müssen strengere Schutzmaßnahmen implementiert werden. Ein kontinuierlicher Prozess zur Neubewertung der Sicherheitsmaßnahmen hilft dabei, sicherzustellen, dass der Schutz stets angemessen bleibt.
  • Monitoring von Drittanbietern und Dienstleistern: Wenn Unternehmen personenbezogene Daten an Drittanbieter oder Dienstleister in den USA weitergeben, müssen sie regelmäßig sicherstellen, dass diese Anbieter die erforderlichen Datenschutzmaßnahmen weiterhin einhalten. Das Monitoring der Einhaltung von Verträgen, insbesondere der Standardvertragsklauseln (SCCs), ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die vereinbarten Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden.

    Hierzu können regelmäßige Sicherheitsaudits und Zertifizierungen der Dienstleister beitragen. Unternehmen sollten nicht nur darauf vertrauen, dass der Anbieter DSGVO-konform arbeitet, sondern dies durch eigene oder externe Audits regelmäßig überprüfen.

b) Zusammenarbeit mit Datenschutzbehörden

Eine weitere zentrale Komponente des Compliance-Managements ist die enge Zusammenarbeit mit Datenschutzbehörden. Unternehmen sollten vorbereitet sein, proaktiv mit Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten und ihnen auf Anfrage Informationen über ihre Datenschutzpraktiken zur Verfügung zu stellen.

  • Meldung von Datenschutzverstößen: Laut DSGVO sind Unternehmen verpflichtet, Datenschutzverletzungen innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden. Um dieser Anforderung nachzukommen, müssen Unternehmen effiziente interne Prozesse zur Identifizierung und Meldung von Datenschutzverletzungen etablieren. Diese Prozesse sollten klar definierte Schritte für die Erfassung, Bewertung und Meldung von Vorfällen beinhalten.
  • Regelmäßige Kommunikation und Reporting: Unternehmen sollten nicht nur im Falle eines Vorfalls mit den Behörden kommunizieren. Regelmäßiges Reporting und eine transparente Zusammenarbeit mit den Behörden können helfen, das Vertrauen zu stärken und zukünftige Probleme zu vermeiden. Unternehmen können so auch frühzeitig Hinweise auf mögliche rechtliche Veränderungen erhalten, die sich auf ihre Datenschutzpraktiken auswirken könnten.
c) Dokumentation und Transparenz

Eine sorgfältige und lückenlose Dokumentation der Datenschutzmaßnahmen und -prozesse ist ein zentraler Bestandteil des DSGVO-konformen Datenmanagements. Sie ist unerlässlich, um im Fall einer Prüfung durch Aufsichtsbehörden nachzuweisen, dass der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

  • Dokumentation von Datentransfers: Unternehmen sollten alle Datentransfers in die USA sowie die implementierten Schutzmaßnahmen umfassend dokumentieren. Dazu gehört die Aufzeichnung der rechtlichen Grundlage für den Transfer (z.B. Standardvertragsklauseln), die Beschreibung der angewendeten technischen und organisatorischen Maßnahmen (z.B. Verschlüsselung) sowie die regelmäßige Risikobewertung.

    Besonders wichtig ist es, festzuhalten, wie die Risikobewertungen durchgeführt wurden und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um potenzielle Risiken zu minimieren. Diese Informationen müssen stets aktuell sein, um auf Anfrage den Behörden oder internen Auditoren zur Verfügung gestellt werden zu können.

  • Transparenz gegenüber Betroffenen: Neben der behördlichen Dokumentation spielt auch die Transparenz gegenüber betroffenen Personen eine zentrale Rolle. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Kunden, Mitarbeiter oder Partner jederzeit wissen, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet und geschützt werden. Dies sollte durch klare und verständliche Datenschutzerklärungen sowie einfache Prozesse zur Auskunftserteilung erfolgen. Transparenz schafft Vertrauen und reduziert das Risiko von Beschwerden oder rechtlichen Schritten durch betroffene Personen.
  • Verantwortlichkeit und Protokollierung: Innerhalb des Unternehmens sollten klare Verantwortlichkeiten definiert werden, um sicherzustellen, dass Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Dies kann durch die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten erfolgen, der für die Überwachung der Einhaltung der DSGVO verantwortlich ist. Zusätzlich sollten Unternehmen sicherstellen, dass jeder Schritt im Datentransferprozess protokolliert wird, um nachvollziehen zu können, wer wann auf die Daten zugegriffen hat.
d) Notfallpläne und Incident-Response-Strategien

Datenpannen und Sicherheitsvorfälle sind unvermeidlich, weshalb Unternehmen auf solche Ereignisse vorbereitet sein müssen. Der Aufbau von Notfallplänen und Incident-Response-Strategien ist daher ein essenzieller Bestandteil des Datenschutzmanagements.

  • Erstellung eines Incident-Response-Plans: Ein Incident-Response-Plan definiert, wie ein Unternehmen auf Sicherheitsvorfälle reagieren soll. Dieser Plan sollte klare Richtlinien für die Identifizierung, Meldung und Behebung von Datenschutzverletzungen enthalten. Es muss festgelegt werden, wer im Unternehmen für die Behebung des Vorfalls verantwortlich ist, welche Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen ergriffen werden müssen und wie die Kommunikation mit betroffenen Personen und Behörden abläuft.
  • Schulungen und Tests: Um sicherzustellen, dass der Incident-Response-Plan in einem Ernstfall auch tatsächlich funktioniert, sollten regelmäßige Schulungen und Tests durchgeführt werden. Durch Simulationsübungen oder sogenannte „Penetrationstests“ können Unternehmen überprüfen, ob ihre Schutzmechanismen und Reaktionsprozesse im Ernstfall greifen und ob ihre Systeme ausreichend abgesichert sind.
  • Reaktionszeit und Eskalationsstufen: Ein wesentlicher Teil der Incident-Response-Strategie ist die Definition der Reaktionszeit und der Eskalationsstufen. Je nach Schwere der Datenschutzverletzung sollte der Vorfall an die richtige Abteilung oder Leitungsebene eskaliert werden. Beispielsweise sollte ein kleinerer Vorfall, wie ein versehentlich versandter E-Mail-Anhang, anders behandelt werden als ein Hackerangriff auf sensible Kundendaten.
e) Kontinuierliche Überprüfung und Verbesserung

Datenschutz ist ein fortlaufender Prozess. Unternehmen müssen ihre Maßnahmen und Prozesse kontinuierlich überprüfen und verbessern, um sicherzustellen, dass sie auch in einer sich wandelnden rechtlichen und technologischen Landschaft DSGVO-konform bleiben.

  • Interne Audits: Ein regelmäßiger interner oder externer Audit-Prozess hilft dabei, Schwachstellen zu identifizieren und sicherzustellen, dass bestehende Maßnahmen den aktuellen Datenschutzanforderungen gerecht werden. Audits sollten alle technischen, organisatorischen und rechtlichen Aspekte des Datenschutzmanagements abdecken.
  • Technologische Entwicklungen und Updates: Da sich Technologien und Bedrohungen im Bereich des Datenschutzes ständig weiterentwickeln, müssen Unternehmen ihre Systeme regelmäßig aktualisieren. Neue Sicherheitslösungen wie fortschrittliche Verschlüsselungsmethoden oder KI-gestützte Analysetools können die Sicherheit weiter verbessern. Unternehmen sollten ein Technologie-Update-Programm implementieren, das sicherstellt, dass die IT-Infrastruktur stets auf dem neuesten Stand ist.
  • Anpassung an gesetzliche Neuerungen: Die Datenschutzgesetze entwickeln sich stetig weiter, und Unternehmen müssen auf rechtliche Änderungen vorbereitet sein. Beispielsweise könnte es nach dem Schrems-II-Urteil in naher Zukunft ein neues Abkommen zwischen der EU und den USA geben. Unternehmen müssen regelmäßig ihre Rechtsabteilung oder externe Datenschutzexperten konsultieren, um sicherzustellen, dass sie auf dem neuesten Stand sind und rechtliche Änderungen frühzeitig umsetzen.

Fazit

Der Datentransfer in die USA ist für viele Unternehmen unvermeidlich, aber nach dem Schrems-II-Urteil eine komplexe Angelegenheit. Unternehmen müssen eine Kombination aus rechtlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten und DSGVO-konform zu bleiben. Standardvertragsklauseln, Verschlüsselung, Pseudonymisierung und regelmäßige Risikoanalysen sind zentrale Werkzeuge, um den Anforderungen gerecht zu werden. Darüber hinaus müssen Unternehmen sicherstellen, dass sie ihre Maßnahmen kontinuierlich anpassen und überprüfen, um langfristig sicherzustellen, dass personenbezogene Daten auch bei der Übermittlung in die USA geschützt bleiben.


Teresa Adams
Teresa Adams
Teresa Adams ist seit 2024 als Senior Datenschutzbeauftragte bei Integrity tätig. Sie zeichnet sich durch ein tiefgehendes Verständnis von Unternehmensprozessen im internationalen und forschungsnahen Umfeld aus und spezialisiert sich auf die praxisnahe und verständliche Umsetzung von Datenschutzprozessen.