Keine Panik vor der DSGVO: Ein Überlebensguide für Unternehmen

Keine Panik vor der DSGVO: Ein Überlebensguide für Unternehmen

Keine Sorge vor der DSGVO! Auf den ersten Blick mag es wie eine Flut an Regeln und Pflichten wirken, aber mit der richtigen Herangehensweise lässt sich alles gut umsetzen. In diesem Artikel wird erläutert, welche Schritte Unternehmen beachten müssen, um den Datenschutz korrekt und effektiv in den Arbeitsalltag zu integrieren. Es werden die wichtigsten Prinzipien der DSGVO erklärt, welche Verpflichtungen auf Unternehmen zukommen und wie Daten sicher und transparent verarbeitet werden können. Datenschutz bietet nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern stärkt auch das Vertrauen der Kunden. 

 

1. Einleitung

Was ist die DSGVO?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein EU-weites Gesetz, das den Schutz personenbezogener Daten regelt (Art. 1 DSGVO). Sie legt fest, wie Unternehmen mit den Daten von Kunden, Mitarbeitern und anderen Personen umgehen müssen. Ziel ist es, den Menschen mehr Kontrolle über ihre persönlichen Informationen zu geben (Art. 5 DSGVO).

Warum Unternehmen keine Panik haben sollten
Viele Unternehmen haben Angst vor der DSGVO, da sie mit hohen Strafen und strengen Regeln verbunden ist . Doch Panik ist nicht nötig: Mit ein paar grundlegenden Schritten lässt sich die DSGVO gut umsetzen, und als Unternehmen kann man sogar das Vertrauen der Kunden stärken.

 

2. Wichtige Grundsätze der DSGVO

Die DSGVO basiert auf mehreren grundlegenden Prinzipien, die sicherstellen sollen, dass personenbezogene Daten verantwortungsvoll erhoben und verarbeitet werden (Art. 5 DSGVO). Diese Prinzipien sind die Leitlinien für Unternehmen, um den Datenschutz zu gewährleisten.

Transparenz und Fairness
Das Transparenzprinzip bedeutet, dass Unternehmen klar kommunizieren müssen, welche Daten sie sammeln, warum sie dies tun und wie diese Daten genutzt werden (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO). Das stärkt das Vertrauen der betroffenen Personen, also der Kunden, Mitarbeiter und anderer. Die Kommunikation muss verständlich und in einfacher Sprache erfolgen, sodass auch Personen ohne juristische oder technische Vorkenntnisse verstehen, was mit ihren Daten passiert. Dazu gehört auch, dass Unternehmen die Rechte der betroffenen Personen erklären und darüber informieren, wie diese ausgeübt werden können (z. B. Auskunftsrecht, Recht auf Löschung) (Art. 13 und 14 DSGVO).

Beispiel: Ein Online-Shop sollte auf seiner Webseite in einer klaren Datenschutzerklärung erläutern, welche Daten beim Kauf erhoben werden (Name, Adresse, Zahlungsinformationen), warum diese benötigt werden (zur Abwicklung des Kaufs) und wie lange sie gespeichert werden.

Datenminimierung
Das Prinzip der Datenminimierung besagt, dass Unternehmen nur die Daten erheben dürfen, die sie wirklich benötigen (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Es geht darum, unnötige Datensammlungen zu vermeiden und nur die Informationen zu verarbeiten, die für den vorgesehenen Zweck relevant sind.

Beispiel: Wenn sich ein Kunde für einen Newsletter anmeldet, sollte der Online-Shop nur die E-Mail-Adresse abfragen und nicht zusätzliche Informationen wie die Telefonnummer, da diese für den Versand des Newsletters nicht erforderlich sind.

Zweckbindung und Speicherdauer
Personenbezogene Daten dürfen nur für klar definierte und legitime Zwecke erhoben und verwendet werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Wenn ein Unternehmen Daten zu einem bestimmten Zweck sammelt (z. B. für den Versand eines Newsletters), dürfen diese nicht ohne Weiteres für andere Zwecke weiterverwendet werden. Außerdem müssen Unternehmen festlegen, wie lange sie die Daten speichern. Daten dürfen nicht unbegrenzt aufbewahrt werden, sondern nur so lange, wie es für den ursprünglichen Zweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO).

Beispiel: Ein Unternehmen, das eine Bewerbung erhält, darf die Daten nur für den Bewerbungsprozess verwenden. Nach Abschluss des Verfahrens müssen die Daten gelöscht werden, es sei denn, der Bewerber hat ausdrücklich zugestimmt, dass die Daten für zukünftige Stellenangebote gespeichert werden dürfen.

Integrität und Vertraulichkeit (Sicherheit der Verarbeitung)
Unternehmen sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO). Dies umfasst technische Maßnahmen wie Verschlüsselung oder Firewalls sowie organisatorische Maßnahmen wie Schulungen der Mitarbeiter, um sicherzustellen, dass der Datenschutz verstanden und respektiert wird (Art. 32 DSGVO).

Beispiel: Ein Unternehmen, das personenbezogene Daten von Kunden speichert, sollte sicherstellen, dass diese Informationen durch sichere Passwörter, regelmäßige Sicherheitsupdates und Firewalls geschützt sind.

Rechenschaftspflicht
Die Rechenschaftspflicht (Accountability) ist eines der wichtigsten Prinzipien der DSGVO (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Unternehmen müssen jederzeit nachweisen können, dass sie die DSGVO-Vorgaben einhalten. Das bedeutet, dass die Datenschutzpraktiken nicht nur implementiert, sondern auch dokumentiert und regelmäßig überprüft werden müssen.

 

3. Welche Verpflichtungen kommen auf Unternehmen zu?

Die DSGVO bringt eine Vielzahl von Verpflichtungen mit sich, die den Datenschutz stärken und das Vertrauen der betroffenen Personen fördern sollen.

Datenschutzbeauftragter: Wann ist er erforderlich?
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen (Art. 37 DSGVO), z. B. wenn regelmäßig große Mengen personenbezogener Daten verarbeitet werden (Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder sensible Daten wie Gesundheitsdaten genutzt werden (Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Der Datenschutzbeauftragte muss nicht zwingend ein interner Mitarbeiter sein; er kann auch extern bestellt werden (Art. 37 Abs. 7 DSGVO). Wichtig ist, dass diese Person über das nötige Fachwissen im Datenschutz verfügt und unabhängig agieren kann (Art. 38 DSGVO). Die Hauptaufgabe des Datenschutzbeauftragten besteht darin, die Einhaltung der DSGVO zu überwachen und als Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen zu fungieren.

Dokumentationspflichten
Alle Datenverarbeitungsprozesse müssen dokumentiert werden, um nachweisen zu können, welche Daten gesammelt, wie sie verwendet und gesichert werden (Art. 30 DSGVO). Dies bedeutet, dass Unternehmen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen müssen (Art. 30 Abs. 1 DSGVO).

Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist erforderlich, wenn eine Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt (Art. 35 DSGVO). Dies ist oft der Fall, wenn neue Technologien eingesetzt werden oder sensible Daten in großem Umfang verarbeitet werden.

Meldung von Datenschutzverletzungen
Im Falle einer Datenschutzverletzung muss das Unternehmen innerhalb von 72 Stunden die zuständige Datenschutzbehörde informieren (Art. 33 DSGVO). Diese Pflicht besteht nur, wenn die Verletzung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt. Zusätzlich müssen die betroffenen Personen informiert werden, wenn ein hohes Risiko besteht, dass ihre Rechte beeinträchtigt werden (Art. 34 DSGVO)

Rechte der betroffenen Personen
Die DSGVO stärkt die Rechte der betroffenen Personen erheblich. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie in der Lage sind, diese Rechte zu wahren und entsprechende Anfragen zügig und korrekt zu bearbeiten (Art. 12-23 DSGVO). Zu den wichtigsten Rechten gehören:

  • Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO): Betroffene haben das Recht zu erfahren, welche Daten über sie gespeichert sind und zu welchem Zweck diese genutzt werden.
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Wenn Daten falsch oder unvollständig sind, haben betroffene Personen das Recht, deren Korrektur zu verlangen.
  • Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) (Art. 17 DSGVO): Unter bestimmten Bedingungen, z. B. wenn die Daten nicht mehr benötigt werden oder die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft, können betroffene Personen die Löschung ihrer Daten verlangen.
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO): Betroffene Personen können verlangen, dass ihre Daten nur noch eingeschränkt verarbeitet werden, z. B. wenn die Richtigkeit der Daten angefochten wird.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Betroffene haben das Recht, ihre Daten in einem strukturierten, gängigen Format zu erhalten und sie an ein anderes Unternehmen weitergeben zu lassen.
  • Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO): Betroffene Personen können der Verarbeitung ihrer Daten jederzeit widersprechen, insbesondere wenn die Daten für Direktmarketingzwecke verwendet werden.

 

4. Schritt-für-Schritt-Guide zur Umsetzung der DSGVO

Die DSGVO kann überwältigend wirken, aber mit einem strukturierten Ansatz lassen sich die Anforderungen Schritt für Schritt umsetzen. Die folgende Checkliste hilft Unternehmen sicherzustellen, dass sie die Anforderungen der DSGVO vollständig erfüllen. Durch umsetzbare Schritte können relevante Bereiche abgedeckt werden, von der Datenbestandsaufnahme bis hin zur Einrichtung von Sicherheits- und Meldeverfahren.

1. Bestandsaufnahme der Daten:
Unternehmen sollten ihre IT-Struktur und Datenflüsse erfassen. Es ist wichtig, zu ermitteln, wo personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden. Sowohl digitale als auch analoge Verarbeitungen müssen berücksichtigt werden (Art. 30 DSGVO).

2. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen:
Ein Verarbeitungsverzeichnis muss geführt werden, in dem jede Datenverarbeitung detailliert beschrieben wird (Art. 30 DSGVO). Hilfsmittel wie Excel-Tabellen oder Musterverzeichnisse können verwendet werden, um diesen Prozess zu erleichtern.

3. Rechtliche Grundlagen prüfen:
Alle Datenverarbeitungen müssen auf einer gültigen rechtlichen Grundlage basieren (Art. 6 DSGVO). Dies kann z. B. die Einwilligung der betroffenen Personen oder die Erfüllung eines Vertrags sein.

4. Einwilligungen korrekt einholen:
Wenn eine Einwilligung erforderlich ist, sollte sichergestellt werden, dass sie rechtskonform eingeholt und dokumentiert wird (Art. 7 DSGVO). Betroffene müssen ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.

5. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs):
Die Daten müssen durch angemessene technische Maßnahmen wie Verschlüsselung und organisatorische Maßnahmen, wie z. B. Mitarbeiterschulungen und Zugriffsbeschränkungen, geschützt werden (Art. 32 DSGVO).

6. Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA):
Bei der Einführung neuer Technologien oder der Verarbeitung großer Datenmengen sollte geprüft werden, ob eine DSFA erforderlich ist. Diese dient der Erkennung potenzieller Risiken für die Rechte der betroffenen Personen (Art. 35 DSGVO).

7. Betroffenenrechte umsetzen:
Unternehmen müssen Prozesse einrichten, um die Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. Dazu gehören das Auskunftsrecht, das Recht auf Löschung und das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 12-23 DSGVO).

8. Meldung von Datenschutzverletzungen:
Ein Verfahren zur Meldung von Datenschutzverletzungen muss implementiert werden. Datenschutzvorfälle sind innerhalb von 72 Stunden der zuständigen Behörde zu melden, sofern ein Risiko besteht (Art. 33 DSGVO).

9. Schulungen und interne Regelungen:
Mitarbeiter sollten regelmäßig im Datenschutz geschult werden. Unternehmen müssen klare interne Richtlinien festlegen, um den ordnungsgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

 

5. Häufige Missverständnisse zur DSGVO

Es gibt viele Missverständnisse über die DSGVO. Hier einige Klarstellungen:

„Ich muss jede Datenverarbeitung verhindern“
Datenverarbeitung ist weiterhin erlaubt, solange sie auf einer rechtlichen Grundlage beruht (Art. 6 DSGVO).

Beispiel: Wenn wir die Adressen unserer Kunden speichern, um Bestellungen zu versenden, ist das vollkommen in Ordnung – wir brauchen diese Information, um unseren Vertrag zu erfüllen.

„Jeder Verstoß führt sofort zu hohen Bußgeldern“
Nicht jeder Verstoß führt sofort zu Geldstrafen (Art. 83 DSGVO). In vielen Fällen wird dem Unternehmen Zeit gegeben, um Fehler zu korrigieren.

Beispiel: Wenn wir versehentlich ein falsches Verfahren zur Datensicherung nutzen, wird uns die Datenschutzbehörde in der Regel Zeit geben, dies zu korrigieren, bevor es zu Bußgeldern kommt.

„Die DSGVO gilt nur für große Unternehmen“
Die DSGVO gilt für Unternehmen jeder Größe, auch für kleine Betriebe und Selbstständige (Art. 3 DSGVO).

Beispiel: Auch wenn wir nur ein kleines Team von fünf Personen sind, müssen wir trotzdem sicherstellen, dass die Daten unserer Kunden geschützt werden und beispielsweise ein Verarbeitungsverzeichnis führen.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die DSGVO für Unternehmen auf den ersten Blick herausfordernd wirken mag, aber mit einem klaren Fahrplan gut umzusetzen ist. Die wichtigsten Schritte, wie die Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses, der Schutz personenbezogener Daten und das Wahrnehmen der Betroffenenrechte, sorgen nicht nur für rechtliche Sicherheit, sondern stärken auch das Vertrauen der Kunden. Durch proaktive Maßnahmen und regelmäßige Überprüfungen bleiben Unternehmen langfristig DSGVO-konform und profitieren gleichzeitig von einer verbesserten Datenorganisation und -sicherheit.


Teresa Adams
Teresa Adams
Teresa Adams ist seit 2024 als Senior Datenschutzbeauftragte bei Integrity tätig. Sie zeichnet sich durch ein tiefgehendes Verständnis von Unternehmensprozessen im internationalen und forschungsnahen Umfeld aus und spezialisiert sich auf die praxisnahe und verständliche Umsetzung von Datenschutzprozessen.