Gesundheitsdaten in der Microsoft Cloud: Rechtliche Herausforderungen und Compliance-Anforderungen

Gesundheitsdaten in der Cloud

Gesundheitsdaten in der Microsoft Cloud – ein Balanceakt zwischen Innovation und Datenschutz. 

Die Speicherung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Cloud stellt Unternehmen und Organisationen vor erhebliche rechtliche und technische Herausforderungen. Insbesondere die Nutzung von Cloud-Diensten internationaler Anbieter wie Microsoft wirft die Frage auf, ob eine rechtskonforme Verarbeitung sensibler Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) möglich

Gesundheitsdaten zählen zu den besonders geschützten personenbezogenen Daten und unterliegen strengen rechtlichen Anforderungen. Die Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ist nicht nur eine regulatorische Pflicht, sondern auch essenziell für das Vertrauen von Patienten und betroffenen Personen.

Die Besonderheit der Microsoft Cloud liegt in ihrem Bezug zu den USA, wodurch datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich des US Cloud Act und des Zugriffs von US-Behörden entstehen. Auch wenn Microsoft Rechenzentren in Deutschland, beispielsweise in Frankfurt, betreibt, bleiben rechtliche Unsicherheiten bestehen, die Unternehmen zwingend berücksichtigen müssen.

Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen, mögliche Risiken und praktikable Lösungsansätze für eine datenschutzkonforme Nutzung der Microsoft Cloud zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten.

Rechtliche Grundlagen zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten unterliegt besonders strengen rechtlichen Anforderungen, da es sich um sensible personenbezogene Daten handelt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Europäischen Union werden primär durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie durch nationale Ergänzungen, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), bestimmt.

Art. 9 Abs. 2 DSGVO – Erlaubnistatbestände
Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zu denen auch Gesundheitsdaten zählen, grundsätzlich untersagt. Eine Verarbeitung ist nur zulässig, wenn eine der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO aufgeführten Ausnahmen greift, etwa wenn:

  • eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO),
  • die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO),
  • die Verarbeitung für medizinische Zwecke erfolgt und durch Fachpersonal mit Schweigepflicht durchgeführt wird (Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO).

Art. 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung
Art. 32 DSGVO verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zu implementieren, um ein angemessenes Schutzniveau für Gesundheitsdaten zu gewährleisten. Dazu gehören:

  • Verschlüsselungstechnologien,
  • Zugriffskontrollen und Rollenmanagement,
  • regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen,
  • Maßnahmen zur Datenminimierung und Pseudonymisierung.

Art. 44 ff. DSGVO – Regeln zur Datenübermittlung
Die Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist nur zulässig, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau sichergestellt ist. Dies kann durch:

  • Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission (Art. 45 DSGVO),
  • Standardvertragsklauseln (SCCs) (Art. 46 DSGVO) oder
  • Binding Corporate Rules (BCRs) (Art. 47 DSGVO) erreicht werden.

§ 22 BDSG – Nationale Ergänzungen
Das BDSG ergänzt die DSGVO in Deutschland und enthält spezifische Regelungen zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. § 22 BDSG erlaubt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn diese für die Gesundheitsvorsorge oder für wissenschaftliche Forschungszwecke erforderlich ist.

EuGH-Urteil Schrems II (C-311/18)
Das Schrems II-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat wesentliche Auswirkungen auf die Datenübermittlung in die USA. Der EuGH erklärte das Privacy Shield-Abkommen zwischen der EU und den USA für ungültig und fordert, dass Unternehmen zusätzliche Schutzmaßnahmen implementieren, um die Sicherheit personenbezogener Daten zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere US-Anbieter wie Microsoft, die unter den US Cloud Act fallen und potenziell verpflichtet werden könnten, Daten an US-Behörden herauszugeben.

Die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben ist entscheidend für eine DSGVO-konforme Verarbeitung von Gesundheitsdaten, insbesondere in Cloud-Umgebungen. Unternehmen müssen sorgfältig prüfen, ob ihre technischen und organisatorischen Maßnahmen den hohen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gerecht werden.

Herausforderungen bei der Nutzung der Microsoft Cloud

Die Nutzung der Microsoft Cloud zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist mit verschiedenen Herausforderungen verbunden. Diese betreffen sowohl rechtliche als auch technische Aspekte und müssen bei der Planung und Implementierung eines Cloud-basierten Datenmanagements sorgfältig berücksichtigt werden.

Verarbeitung sensibler Daten durch einen US-Anbieter

Microsoft ist ein US-Unternehmen und unterliegt somit dem US Cloud Act, der US-Behörden potenziell Zugriff auf gespeicherte Daten gewähren kann. Dies stellt ein erhebliches Compliance-Risiko dar, da eine Übermittlung in ein unsicheres Drittland nach Art. 44 ff. DSGVO nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. Auch wenn Microsoft Rechenzentren in Deutschland, wie in Frankfurt, betreibt, bleibt das Risiko eines Datenzugriffs durch US-Behörden bestehen.

Zusätzlich besteht die Herausforderung, dass selbst wenn Microsoft Maßnahmen wie Customer Lockbox, Datenresidenzoptionen und verschlüsselte Speicherung anbietet, diese nicht garantieren können, dass US-Behörden keinen Zugriff auf die Daten erhalten. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen sich nicht allein auf vertragliche Zusicherungen von Microsoft verlassen können, sondern zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen implementieren müssen.

Dazu gehört die Implementierung einer Zero-Trust-Architektur, die darauf abzielt, jegliche Datenzugriffe – auch durch Cloud-Anbieter – so weit wie möglich zu beschränken. Weiterhin sollten Unternehmen Datenverschlüsselung auf Client-Seite nutzen, sodass selbst Microsoft keinen Zugriff auf die Daten hat. Ebenso ist die Einführung von Differenzierungsmodellen, bei denen nur nicht-kritische Gesundheitsdaten in der Cloud verarbeitet werden, eine Option, um Risiken zu minimieren.

Zudem müssen Unternehmen sicherstellen, dass sie regelmäßig Risikobewertungen und Audits durchführen, um die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überwachen und gegebenenfalls nachzusteuern. Diese kontinuierliche Evaluierung ist essenziell, um die Sicherheit der in der Microsoft Cloud verarbeiteten Gesundheitsdaten zu gewährleisten. Microsoft ist ein US-Unternehmen und unterliegt somit dem US Cloud Act, der US-Behörden potenziell Zugriff auf gespeicherte Daten gewähren kann. Dies stellt ein erhebliches Compliance-Risiko dar, da eine Übermittlung in ein unsicheres Drittland nach Art. 44 ff. DSGVO nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. Auch wenn Microsoft Rechenzentren in Deutschland, wie in Frankfurt, betreibt, bleibt das Risiko eines Datenzugriffs durch US-Behörden bestehen.

Standort der Datenverarbeitung in Frankfurt 

Der Standort der Datenverarbeitung allein reicht nicht aus, um eine vollständige DSGVO-Konformität zu gewährleisten. Da Microsoft als US-Unternehmen dem Cloud Act unterliegt, könnten US-Behörden unter bestimmten Bedingungen Zugriff auf die Daten fordern, selbst wenn diese ausschließlich in Deutschland gespeichert sind. Zwar hat Microsoft Maßnahmen wie Customer Lockbox und Verschlüsselungstechnologien implementiert, doch diese können einen staatlichen Zugriff nicht vollständig verhindern.

Zusätzlich sollten Unternehmen bei der Wahl des Standorts für die Datenverarbeitung weitere Faktoren berücksichtigen, darunter:

  • Betrieb von Rechenzentren durch europäische Partner: Eine Möglichkeit besteht darin, Microsoft-Dienste über Drittanbieter zu nutzen, die eine DSGVO-konforme Infrastruktur bereitstellen.
  • Nutzung von speziellen Datenschutz-Zertifizierungen: Unternehmen sollten darauf achten, dass Microsofts deutsche Rechenzentren nach anerkannten Standards wie ISO 27001 und C5 des BSI zertifiziert sind.
  • Verschlüsselung mit europäischer Schlüsselverwaltung: Um die Sicherheit zu erhöhen, sollten Organisationen eine client-seitige Verschlüsselung implementieren, bei der die Schlüsselverwaltung außerhalb von Microsofts Kontrolle bleibt.
  • Datenminimierung und Segmentierung: Kritische Gesundheitsdaten sollten, wenn möglich, on-premises verarbeitet und nur stark verschlüsselte, nicht direkt personenbezogene Daten in die Cloud übertragen werden.

Letztlich bleibt die Frage der rechtlichen Sicherheit bestehen, da Microsoft trotz aller Schutzmaßnahmen als US-Unternehmen dem Cloud Act unterliegt. Unternehmen sollten daher alternative Speicherlösungen und zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen in Betracht ziehen, um die Risiken der Datenverarbeitung in der Microsoft Cloud zu minimieren. Der Standort der Datenverarbeitung allein reicht nicht aus, um eine vollständige DSGVO-Konformität zu gewährleisten. Da Microsoft als US-Unternehmen dem Cloud Act unterliegt, könnten US-Behörden unter bestimmten Bedingungen Zugriff auf die Daten fordern, selbst wenn diese ausschließlich in Deutschland gespeichert sind. Zwar hat Microsoft Maßnahmen wie Customer Lockbox und Verschlüsselungstechnologien implementiert, doch diese können einen staatlichen Zugriff nicht vollständig verhindern.

Transfer Impact Assessment (TIA) als notwendige Maßnahme

Aufgrund des Schrems II-Urteils des EuGH ist die Durchführung eines Transfer Impact Assessment (TIA) für Unternehmen, die Daten in die Microsoft Cloud übertragen, unerlässlich. Dabei müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Analyse der US-Rechtslage, insbesondere hinsichtlich möglicher behördlicher Zugriffe.
  • Bewertung der bestehenden Schutzmaßnahmen, einschließlich Verschlüsselung und Zugriffskontrollen.
  • Ergänzende technische Maßnahmen, um das Risiko einer unbefugten Datenübermittlung zu minimieren.
  • Regelmäßige Überprüfung und Dokumentation der Maßnahmen zur Einhaltung der DSGVO.
  • Bewertung der Microsoft-Vertragsbedingungen, insbesondere in Bezug auf Standardvertragsklauseln und zusätzliche Sicherheitsmechanismen.
  • Vergleich mit alternativen Cloud-Anbietern, um zu prüfen, ob eine sicherere Lösung existiert, die keine Risiken durch den US Cloud Act birgt.

Darüber hinaus sollten Unternehmen eng mit Datenschutzexperten und juristischen Beratern zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass ihr TIA alle relevanten rechtlichen und technischen Aspekte abdeckt. Eine regelmäßige Neubewertung der Risiken und Anpassung der Schutzmaßnahmen ist essenziell, um mit den sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen Schritt zu halten. Aufgrund des Schrems II-Urteils des EuGH ist die Durchführung eines Transfer Impact Assessment (TIA) für Unternehmen, die Daten in die Microsoft Cloud übertragen, unerlässlich. Dabei müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Analyse der US-Rechtslage, insbesondere hinsichtlich möglicher behördlicher Zugriffe.
  • Bewertung der bestehenden Schutzmaßnahmen, einschließlich Verschlüsselung und Zugriffskontrollen.
  • Ergänzende technische Maßnahmen, um das Risiko einer unbefugten Datenübermittlung zu minimieren.
  • Regelmäßige Überprüfung und Dokumentation der Maßnahmen zur Einhaltung der DSGVO

Alternativen und technische Schutzmaßnahmen

Um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, sollten Unternehmen alternative Strategien zur Datensicherung in Betracht ziehen:

  • Einsatz europäischer Cloud-Anbieter, die nicht dem US Cloud Act unterliegen (z. B. IONOS Cloud, Nextcloud, Open Telekom Cloud).
  • Hybride Cloud-Lösungen, bei denen besonders sensible Daten lokal gespeichert und nur weniger kritische Daten in die Cloud übertragen werden.
  • Zero-Knowledge-Verschlüsselung, sodass auch Microsoft keinen Zugriff auf die Daten hat.
  • On-Premises-Speicherung von sensiblen Gesundheitsdaten, um jegliches Risiko einer unbefugten Weitergabe zu minimieren.
  • Multi-Cloud-Strategien, die es Unternehmen ermöglichen, verschiedene Anbieter je nach Sensibilität der Daten einzusetzen und so das Risiko durch Konzentration auf einen einzigen Anbieter zu minimieren.
  • Datensouveränitätskontrollen, die sicherstellen, dass Daten jederzeit unter der Kontrolle des Unternehmens bleiben, unabhängig davon, wo sie gespeichert sind.
  • Einsatz von Edge-Computing, um die Verarbeitung sensibler Daten näher an den Nutzer zu verlagern und dadurch die Notwendigkeit der Speicherung in Cloud-Umgebungen zu reduzieren.
  • Kombination von Cloud und Hardware-Sicherheitsmodulen (HSMs), um den Schutz von kryptografischen Schlüsseln und hochsensiblen Daten zu verstärken.
  • Diese Maßnahmen sind entscheidend, um die Risiken der Cloud-Nutzung zu reduzieren und die Anforderungen der DSGVO und des § 203 StGB (ärztliche Schweigepflicht) zu erfüllen. Um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, sollten Unternehmen alternative Strategien zur Datensicherung in Betracht ziehen:
  • Einsatz europäischer Cloud-Anbieter, die nicht dem US Cloud Act unterliegen (z. B. IONOS Cloud, Nextcloud, Open Telekom Cloud).
  • Hybride Cloud-Lösungen, bei denen besonders sensible Daten lokal gespeichert und nur weniger kritische Daten in die Cloud übertragen werden.
  • Zero-Knowledge-Verschlüsselung, sodass auch Microsoft keinen Zugriff auf die Daten hat.
  • On-Premises-Speicherung von sensiblen Gesundheitsdaten, um jegliches Risiko einer unbefugten Weitergabe zu minimieren.

Diese Maßnahmen sind entscheidend, um die Risiken der Cloud-Nutzung zu reduzieren und die Anforderungen der DSGVO und des § 203 StGB (ärztliche Schweigepflicht) zu erfüllen.

Ärztliche Schweigepflicht und § 203 StGB im Kontext der Speicherung von Gesundheitsdaten in der Microsoft Cloud in Frankfurt

Grundlagen der ärztlichen Schweigepflicht und § 203 StGB
Die ärztliche Schweigepflicht ist in Deutschland durch § 203 Strafgesetzbuch (StGB) streng geschützt. Sie verpflichtet Ärzte, ihre Berufshelfer und weitere Beteiligte dazu, Geheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind, nicht unbefugt weiterzugeben. Verstöße gegen § 203 StGB sind strafbar und können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Der Begriff „Geheimnisse“ umfasst dabei insbesondere Gesundheitsdaten, also personenbezogene Informationen über Krankheiten, Diagnosen, Behandlungen oder Medikationen von Patienten. Diese besonderen Daten unterliegen nicht nur der DSGVO, sondern auch spezifischen nationalen Regelungen zum Schutz der ärztlichen Schweigepflicht.

Problem bei der Speicherung in einer Cloud-Lösung von Microsoft
Die Speicherung von Gesundheitsdaten in der Microsoft Cloud in Frankfurt führt zu einem Konflikt mit § 203 StGB, da durch die Nutzung eines externen Dienstleisters Dritte zwangsläufig Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten erhalten könnten. Dabei gibt es insbesondere folgende rechtliche Problemfelder:

  • a) Weitergabe an Unbefugte (§ 203 StGB)
    Die Speicherung von Gesundheitsdaten in einer Cloud kann als unbefugte Offenbarung gegenüber dem Cloud-Anbieter gewertet werden, wenn keine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung des Patienten vorliegt. Microsoft als Cloud-Anbieter und seine Administratoren könnten theoretisch Zugriff auf die gespeicherten Gesundheitsdaten erhalten. Nach der Rechtsprechung kann bereits die rein potenzielle Zugriffsmöglichkeit eines Dritten auf die Daten eine Offenbarung im Sinne des § 203 StGB darstellen.
  • b) Vertragliche Absicherung und „berufsrechtlich gebundene Personen“
    § 203 Abs. 3 StGB sieht eine Ausnahme vor: Wenn die Verarbeitung der Daten durch eine berufsrechtlich gebundene Person oder ein gleichwertig zur Verschwiegenheit verpflichtetes Unternehmen erfolgt, liegt keine strafbare Offenbarung vor.
    Problem: Microsoft als US-Unternehmen unterliegt nicht dem deutschen Berufsgeheimnisschutz und ist daher kein gleichwertig gebundener Empfänger im Sinne von § 203 StGB.
  • c) Zugriffsmöglichkeiten durch US-Behörden (CLOUD Act)
    Microsoft unterliegt dem CLOUD Act, der es US-Behörden erlaubt, auf gespeicherte Daten zuzugreifen, auch wenn diese in Frankfurt liegen. Ein solcher Zugriff könnte nicht mit der ärztlichen Schweigepflicht vereinbar sein, da Daten ohne Wissen oder Zustimmung der betroffenen Patienten an eine ausländische Behörde gelangen könnten.

Welche Konsequenzen drohen?

Ärzte oder medizinische Einrichtungen, die Gesundheitsdaten in einer Microsoft Cloud speichern, könnten sich einer strafbaren Verletzung von § 203 StGB schuldig machen. Mögliche Rechtsfolgen:

  • Strafverfahren mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 203 StGB).
  • Berufsrechtliche Konsequenzen für Ärzte, die gegen ihre Schweigepflicht verstoßen.
  • Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Patienten im Falle eines Datenlecks.
  • Datenschutzrechtliche Bußgelder nach Art. 83 DSGVO für Verstöße gegen den Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten.

Mögliche Lösungen und Alternativen:
Um den Anforderungen von § 203 StGB und der DSGVO gerecht zu werden, sollten Gesundheitsdaten nicht in einer Cloud gespeichert werden, die unter den CLOUD Act fällt. Alternativen sind in Paragraph 2.4 bereits beschreiben. Zudem können die Nutzung von Datenschutz-Zertifizierungen bzw. Anbieter, die ISO 27001, C5 des BSI oder andere anerkannte Sicherheitsstandards erfüllen, eine Alternative sein.

Die Speicherung von Gesundheitsdaten in der Microsoft Cloud, bsw. in Frankfurt birgt erhebliche rechtliche Risiken. Der CLOUD Act und die mögliche Offenlegung gegenüber US-Behörden stehen im direkten Konflikt mit § 203 StGB und der ärztlichen Schweigepflicht. Dies kann strafrechtliche, datenschutzrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen haben. Eine Nutzung dieser Cloud-Lösung sollte daher nur erfolgen, wenn zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen implementiert werden, die jeglichen unbefugten Zugriff durch Dritte ausschließen.

Praxisempfehlungen zur datenschutzkonformen Nutzung 

Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
Die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gemäß Art. 35 DSGVO ist essenziell, bevor Gesundheitsdaten in der Microsoft Cloud verarbeitet werden. Diese Analyse hilft Unternehmen, potenzielle Risiken frühzeitig zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wesentliche Schritte der DSFA umfassen:

  • Identifikation der Datenverarbeitungstätigkeiten, insbesondere in Bezug auf Gesundheitsdaten.
  • Bewertung der potenziellen Risiken für betroffene Personen, insbesondere hinsichtlich unbefugter Zugriffe und Datenverluste.
  • Prüfung der vorhandenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, um den Datenschutz zu gewährleisten.
  • Erstellung eines Maßnahmenplans zur Risikominderung, falls Schwachstellen identifiziert werden.

Vertragliche Absicherung und Compliance-Kontrolle

  • Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO mit Microsoft abschließen, der klare Regelungen zu Verantwortlichkeiten, Sicherheitsmaßnahmen und Datenzugriffen enthält.
  • Prüfung der Standardvertragsklauseln (SCCs), um sicherzustellen, dass ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
  • Regelmäßige Compliance-Audits durchführen, um sicherzustellen, dass Microsoft die vertraglichen Vereinbarungen einhält.
  • Einsatz von Datenschutz- und IT-Sicherheitszertifizierungen, um die Sicherheit und Einhaltung der Datenschutzvorgaben regelmäßig zu überprüfen.
  • Datensouveränitätskontrollen etablieren, um sicherzustellen, dass die Kontrolle über die gespeicherten Gesundheitsdaten ausschließlich bei der Organisation bleibt.

Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter

  • Schulungen für IT- und Datenschutzbeauftragte zu den spezifischen Risiken der Cloud-Nutzung durchführen.
  • Implementierung klarer interner Richtlinien für den Umgang mit Gesundheitsdaten, insbesondere zur Nutzung von Cloud-Diensten.
  • Regelmäßige Awareness-Trainings für alle Mitarbeitenden, um Datenschutzverstöße durch unsachgemäße Handhabung oder Fahrlässigkeit zu minimieren.
  • Einsatz von simulierten Phishing-Angriffen, um das Bewusstsein für IT-Sicherheitsrisiken zu erhöhen und das Sicherheitsverhalten zu verbessern.
  • Einrichtung eines internen Meldeverfahrens, um potenzielle Datenschutzverstöße frühzeitig zu erkennen und zu beheben.

Nutzung technischer Schutzmaßnahmen

  • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nutzen, sodass selbst Microsoft keinen Zugriff auf die Daten hat.
  • Hybride Cloud-Strategie verfolgen, bei der besonders sensible Gesundheitsdaten lokal gespeichert und nur weniger kritische Daten in die Cloud übertragen werden.
  • Implementierung eines Zero-Trust-Modells, um den Zugriff auf Gesundheitsdaten durch strenge Authentifizierungs- und Autorisierungsverfahren zu minimieren.
  • Einsatz von Hardware-Sicherheitsmodulen (HSMs), um kryptografische Schlüssel sicher zu verwalten.

Die Nutzung der Microsoft Cloud für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist mit hohen Datenschutzanforderungen verbunden. Unternehmen müssen rechtliche, technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um DSGVO-Compliance sicherzustellen. Neben vertraglichen Absicherungen und einer detaillierten Datenschutz-Folgenabschätzung sollten auch technische Schutzmaßnahmen implementiert werden, um das Risiko eines unbefugten Zugriffs zu minimieren. Eine umfassende Schulung der Mitarbeiter und regelmäßige Audits tragen dazu bei, langfristig ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Microsoft Cloud erfordert sorgfältige Planung und Umsetzung. Unternehmen müssen rechtliche, technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um DSGVO-Compliance sicherzustellen. Dies umfasst eine genaue Risikobewertung, den Einsatz von Verschlüsselungstechniken, vertragliche Absicherungen und regelmäßige Compliance-Kontrollen. Nur durch ein umfassendes Datenschutzmanagement können Unternehmen die Herausforderungen meistern und die Sicherheit sensibler Gesundheitsdaten gewährleisten.


Teresa Adams
Teresa Adams
Teresa Adams ist seit 2024 als Senior Datenschutzbeauftragte bei Integrity tätig. Sie zeichnet sich durch ein tiefgehendes Verständnis von Unternehmensprozessen im internationalen und forschungsnahen Umfeld aus und spezialisiert sich auf die praxisnahe und verständliche Umsetzung von Datenschutzprozessen.