Die Rolle von Betriebsärzten in Unternehmen ist eine wichtige Säule des Gesundheitsschutzes. Doch wie verhält es sich mit dem Datenschutz? Insbesondere vor dem Hintergrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt sich die Frage, ob Betriebsärzte als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO einzustufen sind oder ob sie als eigenständige Verantwortliche agieren. Diese Unterscheidung hat erhebliche rechtliche Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht und den Schutz der betroffenen Personen.